Sie haben einen Führerschein und sind schon länger nicht mehr gefahren?

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ASF Aufbauseminare-Maßnahmen bei Nichtbestehen der Probezeit

Begangene Verkehrszuwiderhandlungen
Ausgelöste Maßnahmen der örtlich zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde (§ 2a Abs. 2 StVG)
1. Stufe: Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Weitere Folge: Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG)
2. Stufe: Eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Schriftliche Verwarnung, Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
3. Stufe: Eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Entzug der Fahrerlaubnis

ASP Punkteabbauseminare - Maßnahmen bei bestimmten Punkteständen

Punktestand
Maßnahmen
8
- Schriftliche Unterrichtung und Verwarnung, Hinweis auf freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar.
14
- Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Teilnahme an einem Aufbauseminar, nur schriftliche Verwarnung.
- Schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
- Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
18
Schriftliche Verwarnung, Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen

Bonus bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar

Bis zum Stand von 8 Punkten erhält der Betreffende 4 Punkte Bonus, wenn er an einem Aufbauseminar freiwillig teilnimmt. Bei 9 bis 13 Punkten werden nach einem freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars immer noch 2 Punkte erlassen. Der Besuch eines Seminars führt jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von 0 Punkten zulässig (§ 4 Abs. 4 Satz 3 StVG).

Bonus für freiwillige verkehrspsychologische Beratung

Hat der Betroffene bei einem Stand von 14 und mehr Punkten, jedoch vor Erreichen von 18 Punkten, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden ihm weitere 2 Punkte abgezogen (§ 4 Absatz 4 Satz 2 StVG). Der Abzug von 2 Punkten wird auch gewährt, wenn der Betroffene an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung im Rahmen des Führerscheins auf Probe teilnimmt (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).

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